Partei
Themen
Programm
Service
Autor
STADTRäTIN
21.01.2010 08:49
Dringender Antrag GR 2010.01.21 - Planungsverband Regionalbahn
DRINGENDER ANTRAG
Planungsverband, Regionalbahn
Der Gemeinderat möge beschließen:
Frau 2. Bürgermeisterin-Stellvertreterin und Planungsreferentin wird ersucht, möglichst rasch im Planungsverband Innsbruck und Umgebung mit jenen Gemeinden und/oder Planungsverbänden, die Nutznießerinnen der künftigen Regional/Straßenbahn sind, in Verhandlungen zu treten, um die aktuellen Planungen und Beschlüsse vorzustellen bzw. in Erinnerung zu bringen und darauf hin zu wirken, dass die Regional/Straßenbahntrasse gemäß ILF-Machbarkeitsstudie in den örtlichen Raumordnungskonzepten bzw. deren Fortschreibung berücksichtig wird.
Begründung von Dringlichkeit und Inhalt:
Aufgrund von Recherchen der Arbeitsgemeinschaft-Innsbrucker Nahverkehr wurde bekannt, dass in der aktuellen Fortschreibung des Raumordnungskonzepts (ÖROKO) der Stadtgemeinde Hall die geplante Trasse der Regionalbahn Völs-Hall keine Berücksichtigung findet.
Es erscheint daher dringend nötig, mit den Gemeinden Hall, Rum, Thaur und Völs seitens der Stadt Innsbruck in konstruktive Gespräche einzutreten und sich nicht nur auf das Land zu verlassen.
Dabei sollte nochmals darauf hingewiesen werden, dass nach § 31 Abs 1 lit g TROG die erforderlichen Verkehrflächen und ihre großräumige Führung im ÖROKo „jedenfalls festzulegen“ sind;
- § 27 Abs 2 lit a des TROG unter „Aufgaben und Ziele der örtlichen Raumordnung“ zwingend vorschreibt, dass die Anordnung und Gliederung des Baulandes im Hinblick auf die Erfordernisse der verkehrsmäßigen Erschließung, „insbesondere auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln“, festzulegen ist, wobei lit e) auch auf die „Vorsorge“ für die zweckmäßigen und Boden sparende sowie auf die Bedürfnisse der Bevölkerung abgestimmte verkehrsmäßige Erschließung „der bebauten und zu bebauenden“ Flächen hinweist und lit k den Schutz von Bevölkerung und Umwelt vor nachteiligen Auswirkungen des Verkehrs unterstreicht;
- am 27. Oktober 2004 ein rechtsgültiger Finanzierungsvertrag zwischen Stadt Innsbruck, Land Tirol und Republik Österreich unterzeichnet wurde, der ausdrücklich den Bau der Regionalbahn bis Hall und Völs vorsieht;
- im politisch zur Umsetzung beschlossenen und gültigen, am 25. Januar 2007 der Öffentlichkeit präsentierten “Landesleitbild ZukunftsRaum Tirol” die Regionalbahn nach Hall als wichtigstes Verkehrsprojekt im Tiroler Zentralraum geführt wird – auf ein solches Ziel der überörtlichen Raumordnung ist nach $ 16 TROG „Bedacht zu nehmen“, wenn ein ÖROKo verordnet wird;
- in politischen Beschlüssen des Tiroler Landtages (18. Dezember 2007), des Innsbrucker Stadtsenates (19. Dezember 2007) und Innsbrucker Gemeinderates (21. Dezember 2007) festgelegt wurde, dass das Regionalbahnkonzept nach der ILF-Machbarkeitsstudie umzusetzen ist und dass über Bau oder Nichtbau der Regionalbahn-Etappe Rum-Hall zwei Jahre vor Fertigstellung der Regionalbahn Völs-Rum ein erneuter Beschluss zu fassen ist, eine Realisierung also noch nicht fixiert wurde, aber durchaus im Bereich des Möglichen liegt, jedenfalls demokratisch zu entscheiden ist;
- daher eine Trassensicherung in den Örtlichen Raumordungskonzepten bzw. deren Fortschreibung in den jeweiligen Gemeinden im Interesse dieser Gemeinden und des Landes gelegen ist.
Der ÖPNV und insbesondere die Regional/Straßenbahn wären zudem wichtige Einstiegsthemen um dem unseres Wissens nach über die Konstituierung noch nicht weit hinausgekommenen Planungsverband Innsbruck und Umgebung Leben einzuhauchen, zumal ja dieser Planungsverband die „für die überörtliche Raumordnung [seines] Gebiets bedeutsamen … infrastrukturellen Gegebenheiten und deren voraussehbaren Veränderungen“ erheben und beraten muss (§ 26 TROG).
Kommentare
Benützungsbedingungen
Die Kommentare von BenutzerInnen geben nicht die Meinung der Grünen wieder. Die Grünen behalten sich vor, rassistische, sexistische, diskriminierende, pornografische, nationalsozialistische oder beleidigende Kommentare zu entfernen bzw. den jeweiligen Account zu sperren. Der/Die Benutzer/In kann diesfalls keine Ansprüche stellen.
Zum Seitenanfang




